Antrag

Der im Plenum vom 02.07.2019 vertagte Tagesordnungspunkt Nr. 3, zum Bebauungsplan Nr. Nr. 63-1b Deckblatt 3 "Metzental Teilbereich b" (Hagebuttenweg) wird erneut behandelt, da in Gesprächen mit betroffenen Anwohnern eine Kompromisslösung gefunden wurde, die ggf. eine Rücknahme der eingereichten Petitionen zur Folge hat.

Beschlussvorschlag

1) Der Bebauungsplan Nr. 63/1b „Metzental – Teilbereich b“ vom 22.04.1983 i.d.F. vom 16.02.1990 – rechtsverbindlich seit 26.03.1990 – wird für den im Plan vom 10.04.2019 dargestellten Bereich durch Deckblatt Nr. 4 geändert. Der Plan sowie die Begründung zur Änderung vom 10.04.2019 sind Bestandteil dieses Beschlusses

2) Im Sinne einer für die Stadt Landshut kostenneutralen Bauleitplanung hat der von der Planung begünstigte Grundeigentümer

- Alle durch die Bauleitplanung verursachten Kosten zu tragen (z.B. Planungskosten, Gutachten, etc.)

- Die anfallenden Erschließungskosten im Rahmen von Ersterschließungsverträgen oder städtebaulichen Verträgen zu 100% zu tragen.

- Die Sicherung eines 10 m-Grünstreifens an der westlichen Grundstücksgrenze vorzunehmen.

3) In den Hinweisen und in der Begründung zum Deckblatt ist auf das Energiekonzept der Stadt Landshut und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) hinzuweisen. 4) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrend ist zu prüfen, ob eine Nahwärmeversorgung für das Gebiet in Betracht kommt.

5) Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

6) Bekräftigung des Beschlusses des Bausenats vom 12.09.2018: Der Bausenat sieht die Möglichkeiten einer maßvollen weiteren Ortsrandbebauung im Bereich der Fl.Nrn. 394, 394/3, 394/5, 394/6/ 394/19, 294/27, 437 Gem. Achdorf ausgeschöpft. Die Darstellungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, Landschafts- und Flächennutzungsplans werden bestätigt. Grundsätzlich ist für diesen Bereich der Ortsrand in landschaftlicher Hinsicht weiter zu entwickeln.

 

Gez. Jutta Widmann, MdL